Wir laden Sie herzlich ein, auf eine faszinierende Reise in die Vergangenheit Ihres Heimatdorfes zu gehen.
Das Museum öffnet seine Pforten regelmäßig am ersten Samstag eines jeden Monats.
Die Premiere findet am 4. Januar 2025 von 15:00 bis 17:00 Uhr statt.
Weiterer Termin: 1. Februar 2025 von 15:00 - 17:00 Uhr
Weitere Termine nach Vereinbarung.
Der Eintritt ist kostenfrei.
Das Museum ist nicht nur ein Ort der Erinnerung, sondern bietet auch einzigartige Möglichkeiten: Es beherbergt ein offizielles Hochzeitszimmer, in dem Sie den schönsten Tag Ihres Lebens in historischem Ambiente feiern können. Darüber hinaus finden Sie bei uns ein umfangreiches Archiv alter Dokumente, das spannende Einblicke in die Geschichte und Entwicklung der Region gewährt.
Erleben Sie, wie Ihre Vorfahren lebten, und lassen Sie sich von einer beeindruckenden Sammlung historischer Exponate, liebevoll restaurierter Alltagsgegenstände und wertvoller historischer Bücher begeistern. Unsere Ausstellung lädt zum Entdecken, Staunen und Verweilen ein.
Adresse:
Museum „Zur Alten Molkerei“
Gereonstraße 12 - Eingang: Straße „Im Kamp“
52391 Vettweiß
Wir freuen uns darauf, Sie bei uns begrüßen zu dürfen, und hoffen, dass Sie diesen besonderen Ort der Erinnerung, Begegnung und besonderen Anlässe mit uns erleben werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Museumsteam „Zur Alten Molkerei“
Der Heimat-und Geschichtsvereins Vettweiß 2013 e.V. wurde im Jahr 2013 mit dem Ziel gegründet, das Wissen um die Geschichte und Kultur des Hauptdorfes der Haupt-Gemeinde Vettweiß in ihren zahlreichen Aspekten zu erforschen und die Ergebnisse dieser Forschungen zu archivieren. Der HGVV sammelt Kenntnisse und Geschichtsquellen jeglicher Art, wertet sie aus und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
Was die ältere Generation noch wusste, droht immer mehr in Vergessenheit zu geraten. Viele Dokumente und Erinnerungsstücke sind schon verloren gegangen. Wir wollen Vergangenes gegenwärtig machen und Gegenwärtiges für die Zukunft festhalten. Älteren Mitbürgern wollen wir Erlebtes wieder in Erinnerung rufen, jüngere und Neubürger wollen wir ansprechen, sie interessieren für die Geschichte und sie zur Mitarbeit anregen.
Sollten Sie Fragen haben oder Anregungen an uns richten wollen, können Sie uns über das Kontaktformular, per Email oder persönlich ansprechen.
Bei Interesse an einer Mitgliedschaft haben Sie die Möglichkeit, sich ein entsprechendes Anmeldeformular über den Link "Mitgliedschaft" herunterzuladen, auszufüllen und der Geschäftsstelle des Vereins (Anschrift siehe unter „Impressum") zuzusenden.
Für die Geschichte wichtige Zeugnisse wie Schriftstücke, Fotos, Gegenstände sammeln und aufbewahren, ergänzend zu den Bemühungen der Kommunen. Veröffentlichungen und Ausstellungen zu Themen der Ortsgeschichte durchführen.
Den Erfahrungsaustausch von Generation zu Generation fördern. Herausgabe eines jährlichen Rundbriefes an die Mitglieder als kleine Chronik der laufenden Ereignisse. Organisation von Vorträgen und Exkursionen zu interessanten Ausstellungen.
Sie können unsere Arbeit unterstützen, indem Sie alte Dokumente, Bilder, Urkunden aber auch Gegenstände vom Dachboden, die Sie nicht mehr brauchen, nicht einfach wegwerfen, sondern fragen, ob der Geschichtsverein sie für Ausstellungen verwenden kann. Natürlich ist auch eine Leihgabe möglich.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten widerrechtlich verletzt hat oder
b) mehr als 1 Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(3) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende
erklärt werden.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu acht Beisitzern (wobei die Beisitzer nicht zwingend gewählt werden müssen).
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, bis zur Neuwahl aus dem Kreis der Vereinsmitglieder eine/n Ersatzmann/frau in den Vorstand zu berufen.
(4) Der Vorstand tritt mind. 1 x vierteljährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, gem. §7 Abs. 4,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
g) Wahl der Kassenprüfer.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter, geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(8) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
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