Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten widerrechtlich verletzt hat oder
b) mehr als 1 Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(3) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende
erklärt werden.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu acht Beisitzern (wobei die Beisitzer nicht zwingend gewählt werden müssen).
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, bis zur Neuwahl aus dem Kreis der Vereinsmitglieder eine/n Ersatzmann/frau in den Vorstand zu berufen.
(4) Der Vorstand tritt mind. 1 x vierteljährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, gem. §7 Abs. 4,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
g) Wahl der Kassenprüfer.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter, geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(8) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
Treten Sie unserem Heimat- und Geschichtsverein Vettweiß 2013 e.V. bei und werden Sie Mitglied, um die reiche historische Vergangenheit unserer Region zu entdecken, zu bewahren und damit zu fördern.
Unsere Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 12,-- €, der dazu beiträgt, unsere Aktivitäten und Projekte zu finanzieren.
Aber auch über Spenden freuen wir uns jederzeit – dank unseres e.V. Status können Sie Ihre Spenden steuerlich absetzen und damit einen wertvollen Beitrag zur Förderung unseres kulturellen Erbes leisten.
Besonders wichtig ist uns die Einbindung der jungen Generation. Jugendliche unter 18 Jahren können kostenfrei unserem Verein beitreten und aktiv an der Umsetzung unserer Ziele mitwirken. Wir glauben fest daran, dass das Verständnis für Geschichte von Kindesbeinen an gefördert werden sollte, um eine lebendige Auseinandersetzung mit der Vergangenheit zu ermöglichen.
Ihr Interesse ist unser Antrieb.
Wenn Sie sich für die Geschichte unserer Region interessieren und Teil unserer Gemeinschaft werden möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Wir schätzen jede Anregung und jede Form der Unterstützung, sei es finanziell oder durch ehrenamtliche Mitarbeit.
Auf unserer Kontaktseite finden Sie die entsprechenden Ansprechpartner, die Ihnen gerne alle Informationen rund um die Mitgliedschaft und unsere Aktivitäten geben. Ansprechpartner finden Sie auf der Kontakt Seite.
Werden Sie Teil unseres Engagements für die Geschichte und helfen Sie uns dabei, unser kulturelles Erbe zu bewahren und für kommende Generationen zu erhalten
Wir suchen:
Der Heimat- und Geschichtsverein Vettweiß 2013 e.V. ist auf der Suche nach Erinnerungsstücken aus vergangenen Zeiten, die einen Einblick in die Geschichte und Kultur der Region bieten können. Dabei interessiert sich der Verein für eine Vielzahl von Artefakten, darunter Fotos, Dokumente, Totenzettel, Fahrpläne, Kassenbücher, alte Rechnungen, Broschüren, Briefe und Bücher. Diese wertvollen Relikte vergangener Tage ermöglichen es, die Vergangenheit lebendig werden zu lassen und die Geschichte der Gemeinde Vettweiß und ihrer Bewohner zu erforschen.
Der Verein schätzt die Bedeutung dieser historischen Dokumente und möchte sicherstellen, dass sie gut aufbewahrt und für zukünftige Generationen zugänglich gemacht werden. Aus diesem Grund ruft der Heimat- und Geschichtsverein Vettweiß 2013 e.V. die Bewohner der Gemeinde dazu auf, ihre Familienarchive und Erbstücke zu durchsuchen und alles, was von historischem Interesse sein könnte, dem Verein zur Verfügung zu stellen.
Die gesammelten Dokumente werden in enger Absprache mit den Eigentümern archiviert. Der Verein legt großen Wert darauf, die Originalität und Integrität dieser Objekte zu bewahren. Nach der Archivierung haben die Eigentümer die Möglichkeit, dies online oder im Rahmen verschiedener Ausstellungen zu betrachten, was nicht nur ihnen selbst, sondern auch anderen Interessierten die Möglichkeit gibt, in die Geschichte der Gemeinde einzutauchen. Diese On- und Offlinepräsenz schafft eine wertvolle Ressource für Historiker, Forscher und Neugierige, die mehr über die Vergangenheit von Vettweiß erfahren möchten.
Alternativ dazu besteht auch die Option, die Originaldokumente nach der Reproduktion wieder zurückzuerhalten. Der Verein respektiert die Privatsphäre und den emotionalen Wert dieser Erinnerungsstücke und verpflichtet sich, sorgfältig mit den überlassenen Objekten umzugehen.
Um den Prozess für die Einwohner so bequem wie möglich zu gestalten, bietet der Heimat- und Geschichtsverein Vettweiß 2013 e.V. an, die Dokumente persönlich abzuholen. Es ist nicht erforderlich, die wertvollen Stücke selbst vorbeizubringen – der Verein kümmert sich darum. Diese Initiative schafft eine positive Zusammenarbeit zwischen dem Verein und der Gemeinschaft, indem sie die Menschen ermutigt, aktiv an der Bewahrung der lokalen Geschichte teilzunehmen.
Die Mitglieder des Heimat- und Geschichtsvereins sind dankbar für jede Unterstützung, die sie bei dieser wichtigen Arbeit erhalten.
Durch die gemeinsamen Anstrengungen der Gemeinde können wertvolle Einblicke in die Vergangenheit bewahrt werden. Wenn Sie also über historische Fotos, Briefe oder andere interessante Dokumente verfügen, zögern Sie nicht, sich beim Heimat- und Geschichtsverein Vettweiß 2013 e.V. zu melden. Gemeinsam können wir dazu beitragen, die Geschichte von Vettweiß lebendig zu halten und für kommende Generationen zu bewahren.
Kontakt: Herrn Franz Erasmi
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